§ 16 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung - JUSLINE Österreich
§ 16 VetSEE-VO Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsverbot und Informationspflicht
(1)Absatz eins,Verdächtige Erzeugnisse gemäß § 2 Z 24 dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß § 10 TMG unverzüglich zu entsorgen.Verdächtige Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß Paragraph 10, TMG unverzüglich zu entsorgen.
(2)Absatz 2,Jede Person oder Einrichtung, die Erzeugnisse in Verkehr bringt, abgibt oder anwendet, hat, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass es durch sie zur Übertragung eines Tierseuchenerregers oder eines Erregers einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit kommen kann, unbeschadet sonstiger Anzeigeverpflichtungen, alle ihr bekannten Handelsbeteiligten und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bundesminister für Gesundheit im Wege des Landeshauptmannes zu informieren.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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