§ 16 VetSEE-VO Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsverbot und Informationspflicht
  1. (1)Absatz eins,Verdächtige Erzeugnisse gemäß § 2 Z 24 dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß § 10 TMG unverzüglich zu entsorgen.Verdächtige Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß Paragraph 10, TMG unverzüglich zu entsorgen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Person oder Einrichtung, die Erzeugnisse in Verkehr bringt, abgibt oder anwendet, hat, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass es durch sie zur Übertragung eines Tierseuchenerregers oder eines Erregers einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit kommen kann, unbeschadet sonstiger Anzeigeverpflichtungen, alle ihr bekannten Handelsbeteiligten und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bundesminister für Gesundheit im Wege des Landeshauptmannes zu informieren.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 VetSEE-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 VetSEE-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 VetSEE-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 VetSEE-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 VetSEE-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VetSEE-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 VetSEE-VO
§ 17 VetSEE-VO