§ 14 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Anwendung von Eizellen und Embryonen - JUSLINE Österreich
§ 14 VetSEE-VO Anwendung von Eizellen und Embryonen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Embryonen dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung nur dann zur künstlichen Befruchtung bzw. Übertragung verwendet werden, wenn diese gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurden und gemäß § 10 gekennzeichnet sind oder unter die Bestimmungen des § 12 fallen.Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung nur dann zur künstlichen Befruchtung bzw. Übertragung verwendet werden, wenn diese gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurden und gemäß Paragraph 10, gekennzeichnet sind oder unter die Bestimmungen des Paragraph 12, fallen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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