Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß Paragraph 17, TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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