§ 10 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Bestimmungen für Eizellen und Embryonen - JUSLINE Österreich
§ 10 VetSEE-VO Bestimmungen für Eizellen und Embryonen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
(1)Absatz eins,Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:
1.Ziffer einsEntnahmedatum (TT/MM/JJJJ),
2.Ziffer 2Rasse/Rassen,
3.Ziffer 3Namen der Spendereltern,
4.Ziffer 4Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
5.Ziffer 5Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.
(2)Absatz 2,Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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