§ 3 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Zulassung und behördliche Genehmigung - JUSLINE Österreich
§ 3 VetSEE-VO Zulassung und behördliche Genehmigung
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (§ 3 Abs. 2 TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß der Anlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen.Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (Paragraph 3, Absatz 2, TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß der Anlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des § 13 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des Paragraph 13, der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 bedürfen Einrichtungen, die gemäß § 12 Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des § 13 BVO 2008 zugelassen sind.Abweichend von Absatz 2, bedürfen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 12, Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des Paragraph 13, BVO 2008 zugelassen sind.
1.Ziffer einsdie Lagerung von Embryonen in Besamungsstationen und Samendepots sowie
2.Ziffer 2die Lagerung von tiefgefrorenem Samen in Embryo-Entnahmeeinheiten.
(5)Absatz 5,Eine Genehmigung nach Abs. 4 kann gemeinsam mit der Zulassung nach Abs. 1 oder auch nachträglich erfolgen.Eine Genehmigung nach Absatz 4, kann gemeinsam mit der Zulassung nach Absatz eins, oder auch nachträglich erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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