Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung
(1)Absatz eins,Bei Verwendung des E-ID hat die Stammzahlenregisterbehörde auf Ersuchen der Vertreterin oder des Vertreters das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen in die Personenbindung der Vertreterin und des Vertreters einzufügen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde die bei ihr gespeicherten Daten (§ 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG) oder nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG) zu verwenden.Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde die bei ihr gespeicherten Daten (Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG) oder nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Liegt ein Antrag auf Speicherung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG vor, ist der Bestand eines Vertretungsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde dadurch nachzuweisen, dass die oder der Vertretene mit dem E-ID die Richtigkeit der Angaben zum Vertretungsverhältnis bestätigt.Liegt ein Antrag auf Speicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG vor, ist der Bestand eines Vertretungsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde dadurch nachzuweisen, dass die oder der Vertretene mit dem E-ID die Richtigkeit der Angaben zum Vertretungsverhältnis bestätigt.
(4)Absatz 4,Die gespeicherten Daten gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG haben eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer) zu enthalten.Die gespeicherten Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG haben eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer) zu enthalten.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Wenn die Speicherung nach § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG fehlgeschlagen ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde alle im Zuge dieses Vorgangs angefallenen und bei ihr noch vorhandenen Daten unverzüglich zu löschen.Wenn die Speicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG fehlgeschlagen ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde alle im Zuge dieses Vorgangs angefallenen und bei ihr noch vorhandenen Daten unverzüglich zu löschen.
(7)Absatz 7,Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Abs. 1 und 3 geeignete Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Absatz eins und 3 geeignete Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 StZRegBehV 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StZRegBehV 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 StZRegBehV 2022