Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den Paragraphen 4, Absatz 5, 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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