Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar (Anm. 1). Mit Anwendbarkeit dieser Verordnung tritt die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 außer Kraft. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG ist die Verordnung bereits ab Inkrafttreten anwendbar. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar Anmerkung eins, ). Mit Anwendbarkeit dieser Verordnung tritt die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 außer Kraft. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG ist die Verordnung bereits ab Inkrafttreten anwendbar.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)
0 Kommentare zu § 13 StZRegBehV 2022