Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Verantwortlicher des privaten Bereichs kann um Errechnung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass
1.Ziffer einser aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat oder seinen Kundinnen und Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellt under aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat oder seinen Kundinnen und Kunden eine dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellt und
2.Ziffer 2personenbezogene Daten in einer der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) und dem Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.personenbezogene Daten in einer der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO) und dem Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.
Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
(2)Absatz 2,Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.
(3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.Für ein Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
(5)Absatz 5,Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde an, sind die gemäß Abs. 1 bis 4 errechneten bPK nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde an, sind die gemäß Absatz eins bis 4 errechneten bPK nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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