§ 1 StZRegBehV 2022 Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

StZRegBehV 2022 - Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID
  1. (1)Absatz eins,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG iVm § 2 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG in Verbindung mit Paragraph 2, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14 Abs. 3 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14a Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14a Abs. 2 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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