§ 10 StZRegBehV 2022 (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022), Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis - JUSLINE Österreich
§ 10 StZRegBehV 2022 Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
(2)Absatz 2,Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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