Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen: Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
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