Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Abs. 1 gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Absatz eins, gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Abs. 1 und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Absatz eins und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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