§ 1 StZRegBehV 2022 Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID
- (1)Absatz eins,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG iVm § 2 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG in Verbindung mit Paragraph 2, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
- (2)Absatz 2,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14 Abs. 3 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
- (3)Absatz 3,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14a Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14a Abs. 2 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
§ 2 StZRegBehV 2022 Verwendung der Personenbindung
Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 3 StZRegBehV 2022 Nachweis weiterer Merkmale
- (1)Absatz eins,Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den Paragraphen 4, Absatz 5, 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.
§ 4 StZRegBehV 2022 Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
- (1)Absatz eins,Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.
- (2)Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Abs. 1 gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Absatz eins, gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Abs. 1 und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Absatz eins und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.
§ 5 StZRegBehV 2022 Errechnung von bPK ohne Verwendung des E-ID
bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist
- (1)Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, für dessen Datenverarbeitung durchzuführen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG dafür mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert ist. Die Anforderung ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, für dessen Datenverarbeitung durchzuführen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG dafür mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert ist. Die Anforderung ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
- (2)Absatz 2,Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde die Bereichskennung jener Datenverarbeitung bekanntzugeben, in welcher die bPK verarbeitet werden, sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) zu erzielen. Zusätzlich hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seinen öffentlichen kryptographischen Schlüssel zu übermitteln. Sind die übermittelten Daten nicht ausreichend, um eine betroffene Person eindeutig zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Verantwortlichen eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde die Bereichskennung jener Datenverarbeitung bekanntzugeben, in welcher die bPK verarbeitet werden, sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) zu erzielen. Zusätzlich hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seinen öffentlichen kryptographischen Schlüssel zu übermitteln. Sind die übermittelten Daten nicht ausreichend, um eine betroffene Person eindeutig zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Verantwortlichen eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
- (3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. Wurde das bPK
- 1.Ziffer einsauf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ZMR, es sei denn, diese enthalten den Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ gemäß § 4a Abs. 3a MeldeG, oderauf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ZMR, es sei denn, diese enthalten den Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3 a, MeldeG, oder
- 2.Ziffer 2auf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ERnP, sofern sämtliche gemäß § 2 Z 1 der Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, erforderlichen Eintragungsdaten durch gemäß § 4a E-GovG mit der Registrierung des E-ID betraute Behörden oder durch Sicherheits- oder Personenstandsbehörden erfasst oder gemäß § 7 Abs. 1 ERegV 2022 gemeldet wurden, oderauf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ERnP, sofern sämtliche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,, erforderlichen Eintragungsdaten durch gemäß Paragraph 4 a, E-GovG mit der Registrierung des E-ID betraute Behörden oder durch Sicherheits- oder Personenstandsbehörden erfasst oder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ERegV 2022 gemeldet wurden, oder
- 3.Ziffer 3auf Grund von personenbezogenen Daten, die gemäß § 1 Z 4 ERegV 2022 im ERnP eingetragen wurden,auf Grund von personenbezogenen Daten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, ERegV 2022 im ERnP eingetragen wurden,
errechnet, ist auf Anforderung des Verantwortlichen ein Zusatzmerkmal „Identität bestätigt“ anzuschließen. Fordert der Verantwortliche die errechneten bPK unter Angabe seines öffentlichen kryptographischen Schlüssels verschlüsselt an, hat die Stammzahlenregisterbehörde zusätzlich zur Errechnung die Verschlüsselung vorzunehmen und die verschlüsselten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. - (4)Absatz 4,Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.Für eine Anforderung gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
§ 6 StZRegBehV 2022 bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist
- (1)Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche nicht zur Vollziehung berufen ist, für die Verwendung in verschlüsselter Form in dessen Datenverarbeitung durchzuführen. Dazu hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde folgende Daten bekanntzugeben:
- 1.Ziffer einsdie Namen der betroffenen Person und sofern vorhanden deren bzw. dessen Geburtsdatum,
- 2.Ziffer 2sofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der betroffenen Person gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG oder das bPK der betroffenen Person einschließlich des Bereichs, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, undsofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der betroffenen Person gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG oder das bPK der betroffenen Person einschließlich des Bereichs, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, und
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, aus dessen Datenverarbeitung Daten angefordert oder an dessen Datenverarbeitung Daten übermittelt werden sollen, sowie die zugehörige Bereichskennung der Datenverarbeitung.
Sind die bekanntgegebenen Daten nicht ausreichend, um die betroffene Person eindeutig im ZMR oder im Ergänzungsregister zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Verantwortlichen eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. - (2)Absatz 2,Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.Für eine Anforderung gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
- (3)Absatz 3,Jede Anforderung gemäß Abs. 1 ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.Jede Anforderung gemäß Absatz eins, ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
- (4)Absatz 4,Die Stammzahlenregisterbehörde hat das errechnete bPK dem Verantwortlichen verschlüsselt gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zur Verfügung zu stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde hat das errechnete bPK dem Verantwortlichen verschlüsselt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5,Eine Anforderung gemäß Abs. 1 kann auch gemeinsam mit einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 erfolgen.Eine Anforderung gemäß Absatz eins, kann auch gemeinsam mit einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 3 erfolgen.
§ 7 StZRegBehV 2022 bPK für die Verwendung im privaten Bereich
- (1)Absatz eins,Ein Verantwortlicher des privaten Bereichs kann um Errechnung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass
- 1.Ziffer einser aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat oder seinen Kundinnen und Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellt under aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat oder seinen Kundinnen und Kunden eine dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellt und
- 2.Ziffer 2personenbezogene Daten in einer der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) und dem Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.personenbezogene Daten in einer der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO) und dem Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.
Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
- (2)Absatz 2,Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.
- (3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.Für ein Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
- (5)Absatz 5,Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde an, sind die gemäß Abs. 1 bis 4 errechneten bPK nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde an, sind die gemäß Absatz eins bis 4 errechneten bPK nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.
§ 8 StZRegBehV 2022 Registrierung eines E-ID
Abfrage des ERnP
Für Zwecke der Registrierung eines E-ID gemäß § 4a E-GovG kann die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 ERegV 2022 übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für Zwecke der Registrierung eines E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG kann die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ERegV 2022 übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
§ 9 StZRegBehV 2022 Stellvertretung
Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung
- (1)Absatz eins,Bei Verwendung des E-ID hat die Stammzahlenregisterbehörde auf Ersuchen der Vertreterin oder des Vertreters das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen in die Personenbindung der Vertreterin und des Vertreters einzufügen.
- (2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde die bei ihr gespeicherten Daten (§ 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG) oder nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG) zu verwenden.Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde die bei ihr gespeicherten Daten (Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG) oder nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG) zu verwenden.
- (3)Absatz 3,Liegt ein Antrag auf Speicherung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG vor, ist der Bestand eines Vertretungsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde dadurch nachzuweisen, dass die oder der Vertretene mit dem E-ID die Richtigkeit der Angaben zum Vertretungsverhältnis bestätigt.Liegt ein Antrag auf Speicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG vor, ist der Bestand eines Vertretungsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde dadurch nachzuweisen, dass die oder der Vertretene mit dem E-ID die Richtigkeit der Angaben zum Vertretungsverhältnis bestätigt.
- (4)Absatz 4,Die gespeicherten Daten gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG haben eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer) zu enthalten.Die gespeicherten Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG haben eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer) zu enthalten.
- (5)Absatz 5,In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
- (6)Absatz 6,Wenn die Speicherung nach § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG fehlgeschlagen ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde alle im Zuge dieses Vorgangs angefallenen und bei ihr noch vorhandenen Daten unverzüglich zu löschen.Wenn die Speicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG fehlgeschlagen ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde alle im Zuge dieses Vorgangs angefallenen und bei ihr noch vorhandenen Daten unverzüglich zu löschen.
- (7)Absatz 7,Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Abs. 1 und 3 geeignete Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Absatz eins und 3 geeignete Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
§ 10 StZRegBehV 2022 Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
- (1)Absatz eins,Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
- (2)Absatz 2,Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
§ 11 StZRegBehV 2022 Übersicht
Übersicht
Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht
- 1.Ziffer einsüber die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
- 2.Ziffer 2über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß § 18 Abs. 1 E-GovGüber die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG
zur Verfügung zu stellen.
§ 12 StZRegBehV 2022 Schlussbestimmungen
Auftragsverarbeiter
Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen: Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
- 1.Ziffer einsdie Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
- 2.Ziffer 2die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
- 3.Ziffer 3die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
- 4.Ziffer 4die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.
§ 13 StZRegBehV 2022 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar (Anm. 1). Mit Anwendbarkeit dieser Verordnung tritt die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 außer Kraft. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG ist die Verordnung bereits ab Inkrafttreten anwendbar. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar Anmerkung eins, ). Mit Anwendbarkeit dieser Verordnung tritt die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 außer Kraft. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG ist die Verordnung bereits ab Inkrafttreten anwendbar.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)