Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Übersicht
Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht
1.Ziffer einsüber die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
2.Ziffer 2über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß § 18 Abs. 1 E-GovGüber die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG
zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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