§ 2 StZRegBehV 2022 Verwendung der Personenbindung

StZRegBehV 2022 - Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

 Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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