Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sicherheitsabstand und Brandschutzzone
(1)Absatz eins,Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Abs. 1 ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Absatz eins, ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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