Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Grundlegende Anforderungen an unterirdische Lager
(1)Absatz eins,Unterirdische Lager müssen ausreichend vor
1.Ziffer einsgebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
2.Ziffer 2zusitzendem Wasser und
3.Ziffer 3Grubengas
geschützt sein.
(2)Absatz 2,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
1.Ziffer einseinem Zugangsstollen,
2.Ziffer 2einer Lagerkammer und
3.Ziffer 3einer Manipulationskammer
bestehen.
(3)Absatz 3,Zugangsstollen, Lagerkammern und Manipulationskammern haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
(4)Absatz 4,Der Mindestabstand der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D = 2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Bei Einrichtung eines Explosionsverschlusses ist der Abstand D mit einem Abschlag von 10 % zu bemessen.
(5)Absatz 5,Sofern die Errichtung von Wänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen.
(6)Absatz 6,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
(7)Absatz 7,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Mindestabstand von mindestens 30 cm eingehalten wird.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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