Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bestehende Sprengmittellager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, bedurften, sind bis 1. Juli 2011 an die Bestimmungen des § 23 dieser Verordnung anzupassen.Bestehende Sprengmittellager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, bedurften, sind bis 1. Juli 2011 an die Bestimmungen des Paragraph 23, dieser Verordnung anzupassen.
(2)Absatz 2,Am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Bewilligung eines Lagers sind nach der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zu Ende zu führen.Am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Bewilligung eines Lagers sind nach der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zu Ende zu führen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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