Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufbewahrung von Kleinmengen
(1)Absatz eins,Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2)Absatz 2,Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.Ziffer einsdieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.Ziffer 2es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3.Ziffer 3es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4.Ziffer 4er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Weiters ist zur Eignung gemäß Abs. 2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.Weiters ist zur Eignung gemäß Absatz 2, erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
(5)Absatz 5,Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.
(6)Absatz 6,Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 SprLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 SprLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 SprLV