Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts und der §§ 19 bis 21 dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 150 kg unter folgenden Bedingungen auch in Nischen gelagert werden:Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts und der Paragraphen 19 bis 21 dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 150 kg unter folgenden Bedingungen auch in Nischen gelagert werden:
1.Ziffer einsDer Abstand der jeweiligen Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage hat mindestens zehn Meter zu betragen.
2.Ziffer 2Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch dazwischen liegende Pfeiler oder Barrieren gegen eine Detonationsübertragung gesichert sind. Die Pfeiler oder Barrieren müssen eine Stärke von mindestens zwei Metern aufweisen.
3.Ziffer 3Nischen dürfen nur in Seitenstrecken oder Blindörtern und dergleichen errichtet werden, in denen sie von betrieblichen Vorgängen unbeeinflusst sind.
4.Ziffer 4Nischen sind unter Beachtung brandschutztechnischer und wettertechnischer Belange zu errichten und zu betreiben.
5.Ziffer 5Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt § 3 Abs. 2.Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt Paragraph 3, Absatz 2,
6.Ziffer 6Im Bereich der Nischen sind geeignete Löschhilfen bereit zu halten.
(2)Absatz 2,Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Geräte in nicht explosionsgeschützter Ausführung, die eine unbeabsichtigte Umsetzung auslösen können, dürfen zu den Nischen nicht mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen dürfen Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln nicht vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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