Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 26 kg in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten, Sicherheitsschränken) auch in einem Raum gelagert werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.Ziffer einsDer Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.
2.Ziffer 2Die Wände und Decke dieses Raumes müssen brandhemmend ausgeführt sein.
3.Ziffer 3Der Boden muss eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen und darf keine Fugen, Risse oder vergleichbare Vertiefungen aufweisen.
4.Ziffer 4Die Tür zu diesem Raum hat aus nicht brennbarem Material zu bestehen.
5.Ziffer 5Fenster oder sonstige Öffnungen müssen gegen unberechtigte Zugriffe geschützt werden, etwa durch entsprechende Gitter.
6.Ziffer 6Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.
7.Ziffer 7Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
8.Ziffer 8Im oder vor dem Raum ist eine geeignete Löschhilfe bereit zu halten.
(2)Absatz 2,In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, wie Mobiltelefone oder Funkgeräte, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen in diesem Raum nicht vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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