Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.
(2)Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist ein Schutzwall zu errichten, der geeignet ist den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls ist nicht notwendig bei Kleinlagern oder, wenn durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz besteht.
(3)Absatz 3,Türen eines Lagers müssen nach außen aufschlagen. Türen innerhalb eines Lagers müssen brandhemmend ausgeführt sein.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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