§ 1 SprLV Allgemeine Bestimmungen

SprLV - Sprengmittellagerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Lager für Schieß- und Sprengmitteln, soweit es sich nicht um Lager handelt, die unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, das Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9, oder unter § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen. Diese Verordnung regelt Lager für Schieß- und Sprengmitteln, soweit es sich nicht um Lager handelt, die unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, das Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9, oder unter Paragraph 2, Absatz 16, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, fallen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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