§ 2 SprLV Begriffsbestimmungen

SprLV - Sprengmittellagerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsLagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004;Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt Paragraph 8, der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,;
  2. 2.Ziffer 2Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen;
  3. 3.Ziffer 3Ortsbewegliches Lager: ein Lager, das nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist und in der Absicht errichtet wird, es örtlich zu versetzen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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