Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen insbesondere staubgeschützt sein.
(2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
1.Ziffer einsvor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
2.Ziffer 2nach jeder wesentlichen Änderung eines Lagers und
3.Ziffer 3mindestens alle drei Jahre.
Der Nachweis darüber ist im Betrieb zumindest über einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Sofern das Lager weder durch seine natürliche Lage noch durch eine ausreichende Erdüberschüttung ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten und zu erhalten.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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