Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In jedem Lagerraum und jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
1.Ziffer einsgeeignete Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten und
2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.
(2)Absatz 2,Werden Zündmittel nicht in ihren Originalverpackungen gelagert, so sind für die einzelnen Zündzeitstufen jeweils getrennte Regalfächer einzurichten. Der Boden der Regalfächer ist zur Vermeidung mechanischer Beanspruchung der Zündmittel mit entsprechendem Material, wie etwa Filz oder Holz auszukleiden.
(3)Absatz 3,Es ist ein Potentialausgleich vorzusehen, der sämtliche berührbaren leitfähigen Teile im Lager verbindet.
(4)Absatz 4,In einem Vorraum oder in einer Manipulationskammer müssen zumindest ein Tisch für Manipulationsarbeiten und geeignete Löschhilfen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten, Fugen oder Vertiefungen aufweisen. Ein allfälliger Bodenbelag darf nicht brennbar sein und muss eine leicht zu reinigende Oberfläche haben. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und insbesondere bei der Lagerung von elektrischen Zündern elektrostatisch leitfähig sein.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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