Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.
(2)Absatz 2,Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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