Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen
1.Ziffer einsEinflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
2.Ziffer 2Einflüsse, die ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
(2)Absatz 2,Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
1.Ziffer einsSchutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Lagermenge und dem Lagerstandort entsprechende ein- und aufbruchshemmende Zugangstüre einschließlich des Schlosses;
2.Ziffer 2Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.
(3)Absatz 3,In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:
1.Ziffer einsdas Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
2.Ziffer 2die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
3.Ziffer 3die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Schieß- und Sprengmittel und
4.Ziffer 4das Betreten durch Unbefugte.
(4)Absatz 4,Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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