Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
(2)Absatz 2,Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.
(3)Absatz 3,Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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