Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (Paragraph 18, Absatz 4,) zu betragen.
(2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen, mit Ausnahme des Zugangsstollens, keine weiteren Verbindungen aufweisen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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