Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
1.Ziffer einsBeschränkung für einzelne Kulturen: Bei Betrieben, deren Ackerfläche mehr als 5 ha beträgt, darf keine Kultur (ausgenommen Ackerfutter) einen Anteil von 66 % an der Ackerfläche überschreiten. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht.
2.Ziffer 2Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen.
3.Ziffer 3Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf allen Flächen. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die im biologischen Landbau zulässig sind
4.Ziffer 4Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelgruppen bzw. Reduktion der Aufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln
5.Ziffer 5Wirkstoffwechsel bei Pflanzenschutzmitteln: Reduktion der Anwendungshäufigkeit durch alternierenden Einsatz von Wirkstoffen.
6.Ziffer 6Flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerflächen zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
a)Litera aErnte der Hauptfrucht – Anlage der Zwischenfrucht: 30 Tage,
b)Litera bUmbruch der Zwischenfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 30 Tage,
c)Litera cErnte der Hauptfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 50 Tage,
beträgt.
7.Ziffer 7Zwischenfruchtbegrünung: jährliche, flächendeckende Begrünung von zumindest 10 % der Ackerfläche. Als Begrünungskulturen gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden.
8.Ziffer 8Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor).
9.Ziffer 9Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen:
a)Litera afür Weinkulturen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen von zumindest 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen,
b)Litera bfür Obst ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen,
c)Litera cfür Hopfen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen zumindest von 15. Oktober bis 15. April.
10.Ziffer 10Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerland:
a)Litera avom 20. September bis 15. Februar auf frühanzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüse unter Vlies oder Folie),
b)Litera bvom 15. Oktober bis 15. Februar bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen,
c)Litera cvom 20. September bis 21. März bei Mais,
d)Litera dvom 20. September bis 01. März auf allen anderen Ackerflächen.
11.Ziffer 11Schlagbezogene Stickstoffdüngeplanung und -bilanzierung.
12.Ziffer 12Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt zwölf Stunden.
13.Ziffer 13Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes, Elektro-Ultrafiltration EUF oder Bebrütungsmethode): Ziehung von mindestens einer Bodenprobe je 5 ha Ackerfläche und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs.
14.Ziffer 14Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen auf Böden mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 40.
15.Ziffer 15Reduktion der maximal zulässigen Düngung bei bestimmten Kulturen auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden.
(2)Absatz 2,Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 heranzuziehen:
1.Ziffer einsLage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
a)Litera aSchutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959),Schutz- oder Schongebiet (Paragraph 34, WRG 1959),
b)Litera bGebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959),Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (Paragraph 35, WRG 1959),
c)Litera cRahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
2.Ziffer 2Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
3.Ziffer 3Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
4.Ziffer 4Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
5.Ziffer 5Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
6.Ziffer 6Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
7.Ziffer 7Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (Paragraphen 33 d, 55 b, WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.
In Kraft seit 22.08.2019 bis 31.12.9999
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