§ 6 QZV Chemie GW Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Verbot der Einbringung von Schadstoffen

Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten. Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.

In Kraft seit 22.08.2019 bis 31.12.9999
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