§ 8 QZV Chemie GW Untersuchungen

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026

Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß § 134 Abs. 3 WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen. Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß Paragraph 134, Absatz 3, WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen.

In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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