Gesamte Rechtsvorschrift QZV Chemie GW

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

QZV Chemie GW
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 QZV Chemie GW Allgemeine Bestimmungen


Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Festlegung von

  1. 1.Ziffer einsSchwellenwerten für Schadstoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete,
  3. 3.Ziffer 3Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser und
  5. 5.Ziffer 5Pflichten zur Untersuchung und Überwachung der Einbringung von bestimmten Stoffen in das Grundwasser sowie bestimmten Mindestanforderungen an den Inhalt von Bewilligungsbescheiden.

§ 2 QZV Chemie GW Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für Grundwasser (§ 3 Z 1). Diese Verordnung gilt für Grundwasser (Paragraph 3, Ziffer eins,).

§ 3 QZV Chemie GW Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsGrundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
  2. 2.Ziffer 2Schadstoff ist jeder Stoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der zu einer Verschmutzung führen kann – insbesondere Stoffe aus den Anlagen 1 und 2;Schadstoff ist jeder Stoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der zu einer Verschmutzung führen kann – insbesondere Stoffe aus den Anlagen 1 und 2;
  3. 3.Ziffer 3Schwellenwert ist die Umweltqualitätsnorm zur Beschreibung des guten chemischen Zustands im Grundwasser, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, der aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  4. 4.Ziffer 4Hintergrundwert ist die Konzentration eines Stoffes oder der Wert eines Indikators in einem Grundwasserkörper, der keinen oder nur sehr geringen anthropogenen Veränderungen gegenüber einem Zustand ohne störende Einflüsse entspricht;
  5. 5.Ziffer 5Nachweisgrenze ist das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
  6. 6.Ziffer 6Bestimmungsgrenze bezeichnet ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
  7. 7.Ziffer 7signifikanter und anhaltender steigender Trend ist jener Trend für einen Grundwasserkörper hinsichtlich der Konzentrationen für einen Schadstoff gemäß Anlage 1, der vorliegt, wenn der Anstieg statistisch signifikant ist und die Trendlinie den gemäß Anlage 1 Spalte 2 festgelegten Ausgangspunkt für die Trendumkehr überschreitet;
  8. 8.Ziffer 8Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ist ein durch menschliche Tätigkeiten bewirkter direkter oder indirekter Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser;
  9. 9.Ziffer 9Direkte Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ist die dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen ohne Bodenpassage. Bodenpassage ist ein belebter Boden oder Material, das einen dem belebten Boden gleichzuhaltenden Rückhalt bzw. Abbau von im Sickerwasser enthaltenen Schadstoffen aufweist;
  10. 10.Ziffer 10Natura 2000-Gebiete sind Gebiete, die aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt.

§ 4 QZV Chemie GW Festlegung des guten chemischen Zustands


Bezeichnung des guten chemischen Zustands
  1. (1)Absatz eins,Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.

§ 5 QZV Chemie GW Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern


  1. (1)Absatz eins,Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn
    1. 1.Ziffer einsan allen gemäß den §§ 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oderan allen gemäß den Paragraphen 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder
    2. 2.Ziffer 2zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedochzwar an einer oder mehreren gemäß den Paragraphen 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedoch
      1. a)Litera adiese Gefährdung an weniger als 50% der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,
      2. b)Litera bdie Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50% der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,
      3. c)Litera cdie Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und
      4. d)Litera dkeine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre. Sofern hinsichtlich der Parameter Pestizide, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid oder deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten keine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen für den Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre vorliegt, umfasst der Beurteilungszeitraum für diese Parameter den Zeitraum der letzten vorangegangenen Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV. Ist für den jeweiligen Beurteilungszeitraum eine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen nicht gegeben, so liegt noch keine ausreichend gesicherte Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers an der beobachteten Messstelle hinsichtlich des betreffenden Parameters vor. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den Paragraphen 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre. Sofern hinsichtlich der Parameter Pestizide, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid oder deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten keine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen für den Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre vorliegt, umfasst der Beurteilungszeitraum für diese Parameter den Zeitraum der letzten vorangegangenen Erstbeobachtung gemäß Paragraph 23, GZÜV. Ist für den jeweiligen Beurteilungszeitraum eine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen nicht gegeben, so liegt noch keine ausreichend gesicherte Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers an der beobachteten Messstelle hinsichtlich des betreffenden Parameters vor. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Grundwasserkörperzustands – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. An einer Messstelle, die für die Beurteilung einer Kontamination einer Altablagerung oder eines Altstandorts oder des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt herangezogen wird, ist nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, einzuschreiten. Für den erforderlichen Schutz der gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 WRG 1959 ermittelten Grundwasserkörper sind Maßnahmen zu setzen, um eine Verschlechterung deren Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den Paragraphen 20, bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Absatz 2,, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Grundwasserkörperzustands – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. An einer Messstelle, die für die Beurteilung einer Kontamination einer Altablagerung oder eines Altstandorts oder des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt herangezogen wird, ist nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, einzuschreiten. Für den erforderlichen Schutz der gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 ermittelten Grundwasserkörper sind Maßnahmen zu setzen, um eine Verschlechterung deren Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes für eine Messgröße sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsMesswerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind; in diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.
    2. 2.Ziffer 2Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der betreffenden Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.
  5. (5)Absatz 5,Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist. Die Festlegung von Hintergrundwerten basiert auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß § 55d WRG 1959 und den Ergebnissen der Grundwasserüberwachung gemäß den §§ 20 bis 28 GZÜV.Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist. Die Festlegung von Hintergrundwerten basiert auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß Paragraph 55 d, WRG 1959 und den Ergebnissen der Grundwasserüberwachung gemäß den Paragraphen 20 bis 28 GZÜV.
  6. (6)Absatz 6,Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

§ 6 QZV Chemie GW Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers


Verbot der Einbringung von Schadstoffen

Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten. Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.

§ 7 QZV Chemie GW Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen


  1. (1)Absatz eins,Jede von § 6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959.Jede von Paragraph 6, nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des Paragraph 32, WRG 1959.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (§§ 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (§ 30 Abs. 3 Z 3 WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (Paragraphen 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.

§ 8 QZV Chemie GW Untersuchungen


Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß § 134 Abs. 3 WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen. Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß Paragraph 134, Absatz 3, WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen.

§ 9 QZV Chemie GW Inhalt der Bewilligung


Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder  3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten: Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder  3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach Paragraph 32, WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsOrt der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;
  2. 2.Ziffer 2Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß § 21 WRG 1959);Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß Paragraph 21, WRG 1959);
  3. 3.Ziffer 3bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);
  4. 4.Ziffer 4Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen;
  5. 5.Ziffer 5zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe, die abgeleitet werden dürfen;
  6. 6.Ziffer 6technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;
  7. 7.Ziffer 7Verbindung gemäß § 22 WRG 1959;Verbindung gemäß Paragraph 22, WRG 1959;
  8. 8.Ziffer 8nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 134 WRG 1959.nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß Paragraph 134, WRG 1959.

§ 10 QZV Chemie GW Ausweisung von Gebieten


Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten
  1. (1)Absatz eins,Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 Abs. 2 an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 – vorbehaltlich Abs. 2 – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 – vorbehaltlich Absatz 2, – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 Abs. 2Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsan gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein signifikanter und anhaltender steigender Trend gemäß § 3 Z 7 in Verbindung mit § 11 festgestellt wird,ein signifikanter und anhaltender steigender Trend gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 11, festgestellt wird,
    hat der Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 ein voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen.hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 ein voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG 1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

§ 11 QZV Chemie GW Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr


  1. (1)Absatz eins,Ein signifikanter und anhaltender steigender Trend ist für einen Grundwasserkörper gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Messergebnisse aus den gemäß § 5 Abs. 2 durchgeführten Messungen an 30% oder mehr der beobachteten Messstellen den in Anlage 1 Spalte 2 dem Schadstoff zugeordneten Ausgangspunkt für eine Trendumkehr überschreiten unddie Messergebnisse aus den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durchgeführten Messungen an 30% oder mehr der beobachteten Messstellen den in Anlage 1 Spalte 2 dem Schadstoff zugeordneten Ausgangspunkt für eine Trendumkehr überschreiten und
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der nachstehenden Absätze die für den Grundwasserkörper ermittelten arithmetischen Mittelwerte der Schadstoffgehalte statistisch signifikant und anhaltend steigen gemäß § 3 Z 7 und die Trendlinie den Ausgangspunkt gemäß Anlage 1 Spalte 2 für die Trendumkehr überschreitet.nach Maßgabe der nachstehenden Absätze die für den Grundwasserkörper ermittelten arithmetischen Mittelwerte der Schadstoffgehalte statistisch signifikant und anhaltend steigen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 und die Trendlinie den Ausgangspunkt gemäß Anlage 1 Spalte 2 für die Trendumkehr überschreitet.
  2. (2)Absatz 2,Die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung hat einen Beurteilungszeitraum von acht Jahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung einen Beurteilungszeitraum von sechs Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.Die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung hat einen Beurteilungszeitraum von acht Jahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Absatz 3, nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung einen Beurteilungszeitraum von sechs Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ermittlung des Trends ist zunächst für jeden Beobachtungsdurchgang das arithmetische Mittel der Messergebnisse von allen beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper zu berechnen und dann der Trend für diese Mittelwerte gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Sind die Überwachungsfrequenzen der Beobachtungsdurchgänge im Beurteilungszeitraum unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der Messergebnisse auf der Basis der geringsten Überwachungsfrequenz zu berechnen.Zur Ermittlung des Trends ist zunächst für jeden Beobachtungsdurchgang das arithmetische Mittel der Messergebnisse von allen beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper zu berechnen und dann der Trend für diese Mittelwerte gemäß Absatz 4, zu beurteilen. Sind die Überwachungsfrequenzen der Beobachtungsdurchgänge im Beurteilungszeitraum unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der Messergebnisse auf der Basis der geringsten Überwachungsfrequenz zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beurteilung des Trends und der Nachweis eines nachhaltig steigenden Trends hat auf der Grundlage einer anerkannten statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, zu erfolgen. Ein Trend gilt als statistisch signifikant, wenn er auf einem Signifikanzniveau von 5% ermittelt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden sämtliche Messungen unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte der höchsten in der Zeitreihe nachgewiesenen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Für den Parameter Pestizideinsgesamt gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden sämtliche Messungen unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte der höchsten in der Zeitreihe nachgewiesenen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Für den Parameter Pestizideinsgesamt gilt Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Für die Ermittlung von Trends ist erforderlich, dass von mindestens zwei Drittel aller beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper, jedenfalls aber von mindestens drei Messstellen, Messergebnisse vorliegen. Dabei dürfen nur jene Messstellen herangezogen werden, bei denen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Überwachungsfrequenz gemäß Abs. 3 nicht mehr als ein Wert in der Zeitreihe fehlt.Für die Ermittlung von Trends ist erforderlich, dass von mindestens zwei Drittel aller beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper, jedenfalls aber von mindestens drei Messstellen, Messergebnisse vorliegen. Dabei dürfen nur jene Messstellen herangezogen werden, bei denen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Überwachungsfrequenz gemäß Absatz 3, nicht mehr als ein Wert in der Zeitreihe fehlt.
  7. (7)Absatz 7,Der Nachweis der Trendumkehr ist gegeben, wenn die Konzentrationen eines Schadstoffes im Grundwasserkörper nach dem Anstieg wieder abnehmen und diese Veränderung mit anerkannten statistischen Methoden nachweisbar ist. Die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr hat einen Beurteilungszeitraum von 14 Kalenderjahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr einen Beurteilungszeitraum von zehn Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.Der Nachweis der Trendumkehr ist gegeben, wenn die Konzentrationen eines Schadstoffes im Grundwasserkörper nach dem Anstieg wieder abnehmen und diese Veränderung mit anerkannten statistischen Methoden nachweisbar ist. Die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr hat einen Beurteilungszeitraum von 14 Kalenderjahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Absatz 3, nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr einen Beurteilungszeitraum von zehn Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.
  8. (8)Absatz 8,Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist darzustellen,
    1. 1.Ziffer einswie die Trendermittlung an den einzelnen Überwachungsstellen zur Erkennung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends einer Schadstoffkonzentration in diesem Grundwasserkörper oder der Umkehrung eines solchen Trends beigetragen hat,
    2. 2.Ziffer 2aus welchen Gründen die Ausgangspunkte für die Trendumkehr gemäß Anlage 1 Spalte 2 gewählt worden sind und
    3. 3.Ziffer 3das Ergebnis der Trendermittlung für festgestellte Schadstofffahnen, die insbesondere aus Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Altlastensanierungsgesetz) stammen. Für die zugrundeliegenden Beurteilungen sind auch nach dem Altlastensanierungsgesetz durchgeführte Beurteilungen, Risikoabschätzungen, Bewertungen und weitere Untersuchungen heranzuziehen.das Ergebnis der Trendermittlung für festgestellte Schadstofffahnen, die insbesondere aus Altablagerungen und Altstandorten (Paragraph 2, Altlastensanierungsgesetz) stammen. Für die zugrundeliegenden Beurteilungen sind auch nach dem Altlastensanierungsgesetz durchgeführte Beurteilungen, Risikoabschätzungen, Bewertungen und weitere Untersuchungen heranzuziehen.

§ 12 QZV Chemie GW


  1. (1)Absatz eins,Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsBeschränkung für einzelne Kulturen: Bei Betrieben, deren Ackerfläche mehr als 5 ha beträgt, darf keine Kultur (ausgenommen Ackerfutter) einen Anteil von 66 % an der Ackerfläche überschreiten. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht.
    2. 2.Ziffer 2Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen.
    3. 3.Ziffer 3Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf allen Flächen. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die im biologischen Landbau zulässig sind
    4. 4.Ziffer 4Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelgruppen bzw. Reduktion der Aufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln
    5. 5.Ziffer 5Wirkstoffwechsel bei Pflanzenschutzmitteln: Reduktion der Anwendungshäufigkeit durch alternierenden Einsatz von Wirkstoffen.
    6. 6.Ziffer 6Flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerflächen zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
      1. a)Litera aErnte der Hauptfrucht – Anlage der Zwischenfrucht: 30 Tage,
      2. b)Litera bUmbruch der Zwischenfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 30 Tage,
      3. c)Litera cErnte der Hauptfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 50 Tage,
      beträgt.
    7. 7.Ziffer 7Zwischenfruchtbegrünung: jährliche, flächendeckende Begrünung von zumindest 10 % der Ackerfläche. Als Begrünungskulturen gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden.
    8. 8.Ziffer 8Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor).
    9. 9.Ziffer 9Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen:
      1. a)Litera afür Weinkulturen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen von zumindest 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen,
      2. b)Litera bfür Obst ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen,
      3. c)Litera cfür Hopfen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen zumindest von 15. Oktober bis 15. April.
    10. 10.Ziffer 10Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerland:
      1. a)Litera avom 20. September bis 15. Februar auf frühanzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüse unter Vlies oder Folie),
      2. b)Litera bvom 15. Oktober bis 15. Februar bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen,
      3. c)Litera cvom 20. September bis 21. März bei Mais,
      4. d)Litera dvom 20. September bis 01. März auf allen anderen Ackerflächen.
    11. 11.Ziffer 11Schlagbezogene Stickstoffdüngeplanung und -bilanzierung.
    12. 12.Ziffer 12Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt zwölf Stunden.
    13. 13.Ziffer 13Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes, Elektro-Ultrafiltration EUF oder Bebrütungsmethode): Ziehung von mindestens einer Bodenprobe je 5 ha Ackerfläche und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs.
    14. 14.Ziffer 14Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen auf Böden mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 40.
    15. 15.Ziffer 15Reduktion der maximal zulässigen Düngung bei bestimmten Kulturen auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsLage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
      1. a)Litera aSchutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959),Schutz- oder Schongebiet (Paragraph 34, WRG 1959),
      2. b)Litera bGebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959),Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (Paragraph 35, WRG 1959),
      3. c)Litera cRahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
    2. 2.Ziffer 2Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
    3. 3.Ziffer 3Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
    4. 4.Ziffer 4Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
    5. 5.Ziffer 5Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
    6. 6.Ziffer 6Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
    7. 7.Ziffer 7Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (Paragraphen 33 d, 55 b, WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.

§ 13 QZV Chemie GW Berichtslegung


Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bezogen auf einzelne Grundwasserkörper – über die Ergebnisse von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß § 10 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Messergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bezogen auf einzelne Grundwasserkörper – über die Ergebnisse von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Paragraph 10 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Messergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach Paragraph 33 f, Absatz 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 14 QZV Chemie GW Aufhebung von Verordnungen


Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3 oder 4 WRG 1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, 3, oder 4 WRG 1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.

§ 15 QZV Chemie GW Verschlechterungsverbot


Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.

§ 16 QZV Chemie GW Schlussbestimmungen


Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzverordnung), BGBl. II Nr. 398/2000, und die Verordnung betreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe (Grundwasserschwellenwertverordnung), BGBl. Nr. 502/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2002, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000,, und die Verordnung betreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe (Grundwasserschwellenwertverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2002,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und § 17 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 17 QZV Chemie GW Bezugnahme auf Unionsrecht


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe im Grundwasser umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. Nr. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22. Februar 2007, S 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31. Mai 2007, S 39;
  2. 2.Ziffer 2die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S 43, geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 48 bis 54 sowie
  3. 3.Ziffer 3die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009, S 36.

Anlage

Anl. 1 QZV Chemie GW Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr


Schadstoff/

Schadstoffgruppe/

Verschmutzungsindikator

Spalte 1: Schwellenwert

Spalte 2: Ausgangspunkt für Trendumkehr

Einheit

Anmerkungen

Arsen

9

7,5

µg/l

 

Benzol

0,9

0,75

µg/l

 

Blei

9

7,5

µg/l

 

Bor

0,9

0,75

mg/l

 

Cadmium

4,5

3,75

µg/l

 

Chrom (gesamt)

45

37,5

µg/l

 

1,2-Dichlorethan

2,7

2,25

µg/l

 

Kupfer

1800

1500

µg/l

 

Nickel

18

15

µg/l

 

Nitrat

45

37,5

mg/l

 

Nitrit

0,09

0,075

mg/l

 

Quecksilber

0,9

0,75

µg/l

 

Summe der polycycl. aromat. KW (Referenz-stoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff

0,09

0,075

µg/l

 

Kohlenwasserstoff-Index

100

75

µg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

9

7,5

µg/l

 

Trihalomethaneinsgesamt

27

22,5

µg/l

Anm. 1Anmerkung eins,

 

 

 

 

 

Pestizide

0,10

0,075

µg/l

Anm. 2Anmerkung 2,

Aldrin

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3Anmerkung 3,

Dieldrin

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3Anmerkung 3,

Heptachlor

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3Anmerkung 3,

Heptachlorepoxid

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3Anmerkung 3,

Pestizideinsgesamt

0,50

0,375

µg/l

Anm. 4Anmerkung 4,

 

 

 

 

 

Ammonium

0,45

0,375

mg/l

 

Chlorid

180

150

mg/l

 

Leitfähigkeit (20°C)

2250

1875

µS cm-1 bei 20°C

 

Sulfat

225

187,5

mg/l

 

Orthophosphat

0,30

0,225

mg/l

 

Anmerkung 1:

„Trihalomethane insgesamt“ bezeichnet die Summe von Chloroform (Trichlormethan), Tribrommethan (Bromoform), Bromdichlormethan und Dibromchlormethan.

Anmerkung 2:

„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 sowie Biozidprodukte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1 sowie die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid sowie deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1 sowie Biozidprodukte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1 sowie die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid sowie deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Anmerkung 3:

Die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid umfassen auch die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Anmerkung 4:

„Pestizideinsgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide sowie der Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Anl. 2 QZV Chemie GW Liste der verbotenen Stoffe


Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:Vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.

Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Ziffer 4, angeführte Eigenschaften aufweisen.

  1. 1.Ziffer einsorganohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
  2. 2.Ziffer 2organische Phosphorverbindungen;
  3. 3.Ziffer 3organische Zinnverbindungen;
  4. 4.Ziffer 4Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;
  5. 5.Ziffer 5Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
  6. 6.Ziffer 6Zyanide;
  7. 7.Ziffer 7Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
  8. 8.Ziffer 8Cadmium und Cadmiumverbindungen.

Anl. 3 QZV Chemie GW Liste der bewilligungspflichtigen Stoffe


Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

  1. 1.Ziffer einsFolgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
    1. a)Litera aZink,
    2. b)Litera bKupfer,
    3. c)Litera cNickel,
    4. d)Litera dChrom,
    5. e)Litera eBlei,
    6. f)Litera fSelen,
    7. g)Litera gArsen,
    8. h)Litera hAntimon,
    9. i)Litera iMolybdän,
    10. j)Litera jTitan,
    11. k)Litera kZinn,
    12. l)Litera lBarium,
    13. m)Litera mBeryllium,
    14. n)Litera nBor,
    15. o)Litera oUran,
    16. p)Litera pVanadium,
    17. q)Litera qKobalt,
    18. r)Litera rThallium,
    19. s)Litera sTellur,
    20. t)Litera tSilber;
  2. 2.Ziffer 2Biozide und Pflanzenschutzmittel sowie davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Anlage 2 enthalten sind;
  3. 3.Ziffer 3Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
  4. 4.Ziffer 4giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
  5. 5.Ziffer 5Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
  6. 6.Ziffer 6Fluoride;
  7. 7.Ziffer 7Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle 1 enthalten sind);
  8. 8.Ziffer 8Schwebstoffe;
  9. 9.Ziffer 9Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten