§ 10 QZV Chemie GW Ausweisung von Gebieten

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten
  1. (1)Absatz eins,Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 Abs. 2 an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 – vorbehaltlich Abs. 2 – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 – vorbehaltlich Absatz 2, – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 Abs. 2Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsan gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein signifikanter und anhaltender steigender Trend gemäß § 3 Z 7 in Verbindung mit § 11 festgestellt wird,ein signifikanter und anhaltender steigender Trend gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 11, festgestellt wird,
    hat der Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 ein voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen.hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 ein voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG 1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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