Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Bezeichnung des guten chemischen Zustands
(1)Absatz eins,Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.
In Kraft seit 22.08.2019 bis 31.12.9999
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