§ 13 QZV Chemie GW Berichtslegung

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bezogen auf einzelne Grundwasserkörper – über die Ergebnisse von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß § 10 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Messergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bezogen auf einzelne Grundwasserkörper – über die Ergebnisse von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Paragraph 10 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Messergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach Paragraph 33 f, Absatz 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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