Anl. 2 QZV Chemie GW Liste der verbotenen Stoffe

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:Vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.

Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Ziffer 4, angeführte Eigenschaften aufweisen.

  1. 1.Ziffer einsorganohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
  2. 2.Ziffer 2organische Phosphorverbindungen;
  3. 3.Ziffer 3organische Zinnverbindungen;
  4. 4.Ziffer 4Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;
  5. 5.Ziffer 5Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
  6. 6.Ziffer 6Zyanide;
  7. 7.Ziffer 7Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
  8. 8.Ziffer 8Cadmium und Cadmiumverbindungen.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 QZV Chemie GW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 QZV Chemie GW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 QZV Chemie GW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 QZV Chemie GW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 QZV Chemie GW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1 QZV Chemie GW
Anl. 3 QZV Chemie GW