Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:Vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.
Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Ziffer 4, angeführte Eigenschaften aufweisen.
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