Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
1.Ziffer einsFolgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
a)Litera aZink,
b)Litera bKupfer,
c)Litera cNickel,
d)Litera dChrom,
e)Litera eBlei,
f)Litera fSelen,
g)Litera gArsen,
h)Litera hAntimon,
i)Litera iMolybdän,
j)Litera jTitan,
k)Litera kZinn,
l)Litera lBarium,
m)Litera mBeryllium,
n)Litera nBor,
o)Litera oUran,
p)Litera pVanadium,
q)Litera qKobalt,
r)Litera rThallium,
s)Litera sTellur,
t)Litera tSilber;
2.Ziffer 2Biozide und Pflanzenschutzmittel sowie davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Anlage 2 enthalten sind;
3.Ziffer 3Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
4.Ziffer 4giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
5.Ziffer 5Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
6.Ziffer 6Fluoride;
7.Ziffer 7Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle 1 enthalten sind);
8.Ziffer 8Schwebstoffe;
9.Ziffer 9Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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