§ 15 QZV Chemie GW Verschlechterungsverbot

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.

In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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