§ 9 QZV Chemie GW Inhalt der Bewilligung

QZV Chemie GW - Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder  3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten: Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder  3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach Paragraph 32, WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsOrt der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;
  2. 2.Ziffer 2Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß § 21 WRG 1959);Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß Paragraph 21, WRG 1959);
  3. 3.Ziffer 3bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);
  4. 4.Ziffer 4Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen;
  5. 5.Ziffer 5zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe, die abgeleitet werden dürfen;
  6. 6.Ziffer 6technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;
  7. 7.Ziffer 7Verbindung gemäß § 22 WRG 1959;Verbindung gemäß Paragraph 22, WRG 1959;
  8. 8.Ziffer 8nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 134 WRG 1959.nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß Paragraph 134, WRG 1959.
In Kraft seit 30.03.2010 bis 31.12.9999
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