Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten: Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach Paragraph 32, WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:
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