§ 12 QZV Chemie GW

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsEinhaltung der betreffenden Werte der Düngetabellen in Düngungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder in vergleichbaren Beratungsunterlagen kompetenter Stellen wie insbesondere der Landwirtschaftskammern;
    2. 2.Ziffer 2betriebliche Nährstoffbilanzierung;
    3. 3.Ziffer 3Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland im Herbst und im Winter:
      1. a)Litera aVerzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland vom 15. Oktober bis 28. Februar; auf Durum-, Erdbeer-, Gemüse-, Gerste- und Rapsflächen vom 15. Oktober bis 15. Februar.
      2. b)Litera bErweiterung der Maßnahme gemäß lit. a: Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland im Frühherbst ab 1. September;
    4. 4.Ziffer 4flächendeckende Begrünung von zumindest 25% der Ackerflächen im Herbst und über den Winter. Als Begrünung gelten abfrostende Gründecken wie zB Senf, winterharte Gründecken, Grünschnittroggensorten und aktiv angelegte Untersaaten. Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Ansaat und Umbruch zumindest 75 Tage betragen; bei Umbruch im Folgejahr der Anlage zumindest 130 Tage, wobei die Anlage spätestens am 15. Oktober zu erfolgen hat;
    5. 5.Ziffer 5Das Fassungsvermögen von Düngelagerstätten hat einen Lagerungszeitraum von mehr als sechs bis längstens zwölf Monaten unter Berücksichtigung der Fruchtfolge abzudecken. Sofern der Wirtschaftsdünger über Betriebskooperationen, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen;
    6. 6.Ziffer 6Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundenen und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden;
    7. 7.Ziffer 7flächige Untersaat mit Gräsern oder Mischungen aus Gräsern und Leguminosen; die Anlegung der Untersaat hat spätestens acht Wochen nach der Aussaat zu erfolgen; Verzicht auf Umbruch der Untersaat im Jahr der Anlegung;
    8. 8.Ziffer 8Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als 50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben werden. Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung;
    9. 9.Ziffer 9schlagbezogene Aufzeichnungen für Stickstoff und Pflanzenschutzmittel: Führung von Schlagblättern mit folgender Dokumentation für Stickstoff und Pflanzenschutzmittel, sofern diese für die Ausweisung als voraussichtliches Maßnahmengebiet maßgebend waren:
      1. a)Litera aStandardangaben: Name, Betriebsnummer, Jahr, Feldstücksnummer, Feldstücksbezeichnung, Schlaggröße und Kulturart gemäß MFA,
      2. b)Litera bStickstoffdüngung: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha,
      3. c)Litera cAnbautermin und Erntetermin/Erntezeitraum,
      4. d)Litera dPflanzenschutz und Nützlingseinsatz: Anwendedatum, Pflanzenschutzmittel-Registernummer, Pflanzenschutzmittel oder Nützling, Aufwandmenge/ha oder Konzentration,
      5. e)Litera emechanische Pflegemaßnahmen zur Unkrautregulierung: Art und Datum;
    10. 10.Ziffer 10schlagbezogene Düngeplanung, Dokumentation und Nährstoffbilanzierung;
    11. 11.Ziffer 11Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes): Ziehung von Bodenproben und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs;
    12. 121.Ziffer 12einsBeschränkung für einzelne Kulturen: Keine Kultur darfBei Betrieben, deren Ackerfläche mehr als 66%5 ha beträgt, darf keine Kultur (ausgenommen Ackerfutter) einen Anteil von 66 % an der Ackerfläche habenüberschreiten. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht;.
    13. 132.Ziffer 132Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen;.
    14. 14.Ziffer 14Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen (= Stilllegung): Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Böden mit einer Ackerzahl (gemäß Österreichischer Finanzbodenschätzung) bzw. Bodenklimazahl ≤ 30 sowie einer Ausweisung als „Geringwertiges Ackerland“ gemäß Österreichischer Bodenkartierung;
    15. 15.Ziffer 15Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen: Flächendeckende Begrünung oder Ausbringung von Grasmulch, Stroh oder Rindenmulch in allen Fahrgassen der Flächen:
      1. a)Litera afür Weinkulturen zumindest von 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen;
      2. b)Litera bfür Obst und Hopfen zumindest von 15. Oktober bis 15. April;
    16. 3.Ziffer 3Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf allen Flächen. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die im biologischen Landbau zulässig sind
    17. 4.Ziffer 4Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelgruppen bzw. Reduktion der Aufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln
    18. 5.Ziffer 5Wirkstoffwechsel bei Pflanzenschutzmitteln: Reduktion der Anwendungshäufigkeit durch alternierenden Einsatz von Wirkstoffen.
    19. 6.Ziffer 6Flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerflächen zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
      1. a)Litera aErnte der Hauptfrucht – Anlage der Zwischenfrucht: 30 Tage,
      2. b)Litera bUmbruch der Zwischenfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 30 Tage,
      3. c)Litera cErnte der Hauptfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 50 Tage,
      beträgt.
    20. 7.Ziffer 7Zwischenfruchtbegrünung: jährliche, flächendeckende Begrünung von zumindest 10 % der Ackerfläche. Als Begrünungskulturen gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden.
    21. 168.Ziffer 168bodennaheBodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder unmittelbar in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor);.
    22. 17.Ziffer 17Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme jener des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991;Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme jener des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991;
    23. 18.Ziffer 18Maschinen und Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz sind durch eine autorisierte Stelle auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
    24. 9.Ziffer 9Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen:
      1. a)Litera afür Weinkulturen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen von zumindest 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen,
      2. b)Litera bfür Obst ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen,
      3. c)Litera cfür Hopfen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen zumindest von 15. Oktober bis 15. April.
    25. 10.Ziffer 10Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerland:
      1. a)Litera avom 20. September bis 15. Februar auf frühanzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüse unter Vlies oder Folie),
      2. b)Litera bvom 15. Oktober bis 15. Februar bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen,
      3. c)Litera cvom 20. September bis 21. März bei Mais,
      4. d)Litera dvom 20. September bis 01. März auf allen anderen Ackerflächen.
    26. 11.Ziffer 11Schlagbezogene Stickstoffdüngeplanung und -bilanzierung.
    27. 12.Ziffer 12Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt zwölf Stunden.
    28. 13.Ziffer 13Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes, Elektro-Ultrafiltration EUF oder Bebrütungsmethode): Ziehung von mindestens einer Bodenprobe je 5 ha Ackerfläche und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs.
    29. 14.Ziffer 14Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen auf Böden mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 40.
    30. 15.Ziffer 15Reduktion der maximal zulässigen Düngung bei bestimmten Kulturen auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsLage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
      1. a)Litera aSchutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959),Schutz- oder Schongebiet (Paragraph 34, WRG 1959),
      2. b)Litera bGebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959),Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (Paragraph 35, WRG 1959),
      3. c)Litera cRahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
    2. 2.Ziffer 2Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
    3. 3.Ziffer 3Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
    4. 4.Ziffer 4Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
    5. 5.Ziffer 5Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
    6. 6.Ziffer 6Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
    7. 7.Ziffer 7Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (Paragraphen 33 d, 55 b, WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.

Stand vor dem 21.08.2019

In Kraft vom 30.03.2010 bis 21.08.2019
  1. (1)Absatz eins,Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsEinhaltung der betreffenden Werte der Düngetabellen in Düngungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder in vergleichbaren Beratungsunterlagen kompetenter Stellen wie insbesondere der Landwirtschaftskammern;
    2. 2.Ziffer 2betriebliche Nährstoffbilanzierung;
    3. 3.Ziffer 3Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland im Herbst und im Winter:
      1. a)Litera aVerzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland vom 15. Oktober bis 28. Februar; auf Durum-, Erdbeer-, Gemüse-, Gerste- und Rapsflächen vom 15. Oktober bis 15. Februar.
      2. b)Litera bErweiterung der Maßnahme gemäß lit. a: Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerland im Frühherbst ab 1. September;
    4. 4.Ziffer 4flächendeckende Begrünung von zumindest 25% der Ackerflächen im Herbst und über den Winter. Als Begrünung gelten abfrostende Gründecken wie zB Senf, winterharte Gründecken, Grünschnittroggensorten und aktiv angelegte Untersaaten. Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Ansaat und Umbruch zumindest 75 Tage betragen; bei Umbruch im Folgejahr der Anlage zumindest 130 Tage, wobei die Anlage spätestens am 15. Oktober zu erfolgen hat;
    5. 5.Ziffer 5Das Fassungsvermögen von Düngelagerstätten hat einen Lagerungszeitraum von mehr als sechs bis längstens zwölf Monaten unter Berücksichtigung der Fruchtfolge abzudecken. Sofern der Wirtschaftsdünger über Betriebskooperationen, Biogasanlagen etc. umweltgerecht verwertet wird, verkürzt sich in diesem Ausmaß das Fassungsvermögen;
    6. 6.Ziffer 6Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundenen und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden;
    7. 7.Ziffer 7flächige Untersaat mit Gräsern oder Mischungen aus Gräsern und Leguminosen; die Anlegung der Untersaat hat spätestens acht Wochen nach der Aussaat zu erfolgen; Verzicht auf Umbruch der Untersaat im Jahr der Anlegung;
    8. 8.Ziffer 8Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als 50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben werden. Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung;
    9. 9.Ziffer 9schlagbezogene Aufzeichnungen für Stickstoff und Pflanzenschutzmittel: Führung von Schlagblättern mit folgender Dokumentation für Stickstoff und Pflanzenschutzmittel, sofern diese für die Ausweisung als voraussichtliches Maßnahmengebiet maßgebend waren:
      1. a)Litera aStandardangaben: Name, Betriebsnummer, Jahr, Feldstücksnummer, Feldstücksbezeichnung, Schlaggröße und Kulturart gemäß MFA,
      2. b)Litera bStickstoffdüngung: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha,
      3. c)Litera cAnbautermin und Erntetermin/Erntezeitraum,
      4. d)Litera dPflanzenschutz und Nützlingseinsatz: Anwendedatum, Pflanzenschutzmittel-Registernummer, Pflanzenschutzmittel oder Nützling, Aufwandmenge/ha oder Konzentration,
      5. e)Litera emechanische Pflegemaßnahmen zur Unkrautregulierung: Art und Datum;
    10. 10.Ziffer 10schlagbezogene Düngeplanung, Dokumentation und Nährstoffbilanzierung;
    11. 11.Ziffer 11Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes): Ziehung von Bodenproben und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs;
    12. 121.Ziffer 12einsBeschränkung für einzelne Kulturen: Keine Kultur darfBei Betrieben, deren Ackerfläche mehr als 66%5 ha beträgt, darf keine Kultur (ausgenommen Ackerfutter) einen Anteil von 66 % an der Ackerfläche habenüberschreiten. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht;.
    13. 132.Ziffer 132Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen;.
    14. 14.Ziffer 14Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen (= Stilllegung): Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Böden mit einer Ackerzahl (gemäß Österreichischer Finanzbodenschätzung) bzw. Bodenklimazahl ≤ 30 sowie einer Ausweisung als „Geringwertiges Ackerland“ gemäß Österreichischer Bodenkartierung;
    15. 15.Ziffer 15Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen: Flächendeckende Begrünung oder Ausbringung von Grasmulch, Stroh oder Rindenmulch in allen Fahrgassen der Flächen:
      1. a)Litera afür Weinkulturen zumindest von 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen;
      2. b)Litera bfür Obst und Hopfen zumindest von 15. Oktober bis 15. April;
    16. 3.Ziffer 3Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf allen Flächen. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die im biologischen Landbau zulässig sind
    17. 4.Ziffer 4Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelgruppen bzw. Reduktion der Aufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln
    18. 5.Ziffer 5Wirkstoffwechsel bei Pflanzenschutzmitteln: Reduktion der Anwendungshäufigkeit durch alternierenden Einsatz von Wirkstoffen.
    19. 6.Ziffer 6Flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerflächen zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
      1. a)Litera aErnte der Hauptfrucht – Anlage der Zwischenfrucht: 30 Tage,
      2. b)Litera bUmbruch der Zwischenfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 30 Tage,
      3. c)Litera cErnte der Hauptfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 50 Tage,
      beträgt.
    20. 7.Ziffer 7Zwischenfruchtbegrünung: jährliche, flächendeckende Begrünung von zumindest 10 % der Ackerfläche. Als Begrünungskulturen gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden.
    21. 168.Ziffer 168bodennaheBodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder unmittelbar in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor);.
    22. 17.Ziffer 17Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme jener des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991;Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme jener des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991;
    23. 18.Ziffer 18Maschinen und Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz sind durch eine autorisierte Stelle auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
    24. 9.Ziffer 9Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen:
      1. a)Litera afür Weinkulturen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen von zumindest 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen,
      2. b)Litera bfür Obst ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen,
      3. c)Litera cfür Hopfen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen zumindest von 15. Oktober bis 15. April.
    25. 10.Ziffer 10Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerland:
      1. a)Litera avom 20. September bis 15. Februar auf frühanzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüse unter Vlies oder Folie),
      2. b)Litera bvom 15. Oktober bis 15. Februar bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen,
      3. c)Litera cvom 20. September bis 21. März bei Mais,
      4. d)Litera dvom 20. September bis 01. März auf allen anderen Ackerflächen.
    26. 11.Ziffer 11Schlagbezogene Stickstoffdüngeplanung und -bilanzierung.
    27. 12.Ziffer 12Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt zwölf Stunden.
    28. 13.Ziffer 13Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes, Elektro-Ultrafiltration EUF oder Bebrütungsmethode): Ziehung von mindestens einer Bodenprobe je 5 ha Ackerfläche und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs.
    29. 14.Ziffer 14Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen auf Böden mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 40.
    30. 15.Ziffer 15Reduktion der maximal zulässigen Düngung bei bestimmten Kulturen auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsLage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
      1. a)Litera aSchutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959),Schutz- oder Schongebiet (Paragraph 34, WRG 1959),
      2. b)Litera bGebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959),Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (Paragraph 35, WRG 1959),
      3. c)Litera cRahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
    2. 2.Ziffer 2Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
    3. 3.Ziffer 3Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
    4. 4.Ziffer 4Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
    5. 5.Ziffer 5Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
    6. 6.Ziffer 6Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
    7. 7.Ziffer 7Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (Paragraphen 33 d, 55 b, WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.

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