Gesamte Rechtsvorschrift OTPG

Organtransplantationsgesetz

OTPG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 OTPG Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


Gegenstand

Dieses Bundesgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche Organe zu Transplantationszwecken entnommen und verwendet werden dürfen.

§ 2 OTPG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Spende, Testung, Charakterisierung, Bereitstellung, Konservierung, den Transport und die Transplantation von Organen, die zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind oder waren.

§ 3 OTPG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.Ziffer eins„Bereitstellung“ einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar gemacht werden;
  2. 2.Ziffer 2„Entnahmeeinheit“ eine Krankenanstalt oder ein mobiles Team, dessen sich die Krankenanstalt bedient, die/das die Bereitstellung von Organen durchführt oder koordiniert;
  3. 3.Ziffer 3„Empfängerin“/„Empfänger“ die Person, die ein Organtransplantat erhält;
  4. 4.Ziffer 4„Entsorgung“ den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es nicht zur Transplantation verwendet wird;
  5. 5.Ziffer 5„Konservierung“ den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der Entnahme bis zur Transplantation zu verhindern oder zu verzögern;
  6. 6.Ziffer 6„Organ“ einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden;
  7. 7.Ziffer 7„Organcharakterisierung“ die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Eigenschaften eines Organs, die zur Beurteilung seiner Eignung zur Transplantation erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für die/den Empfängerin/ Empfänger zu minimieren und die Organzuteilung zu optimieren;
  8. 8.Ziffer 8„Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, das Organ in jeder Phase von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung zu lokalisieren und zu identifizieren, einschließlich der Möglichkeit, die/den Spenderin/Spender, die Entnahmeeinheit und die Empfängerinnen/Empfänger in den Transplantationszentren zu identifizieren und alle sachdienlichen nicht personenbezogenen Informationen über Produkte und Materialien, mit denen das Organ in Berührung kommt, zu lokalisieren und zu identifizieren;
  9. 9.Ziffer 9„schwerwiegender Zwischenfall“ jedes unerwünschte und unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge haben oder einen Krankenhausaufenthalt oder Morbidität nach sich ziehen oder verlängern;
  10. 10.Ziffer 10„schwerwiegende unerwünschte Reaktion“ jede unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer Infektionskrankheit, bei der/beim Lebendspenderin/Lebendspender oder der/dem Empfängerin/Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge hat oder einen Krankenhausaufenthalt oder Morbidität nach sich zieht oder verlängert;
  11. 11.Ziffer 11„Spende“ jedes Zurverfügungstellen von Organen zu Transplantationszwecken;
  12. 12.Ziffer 12„Spenderin“/„Spender“ jede Person, die den Willen zur Spende von Organen gegenüber dem bei einer Entnahmeeinheit tätigen Personal bekundet, sowie jede/jeder Verstorbene, dem Organe zu Transplantationszwecken entnommen werden;
  13. 13.Ziffer 13„Spenderinnencharakterisierung“/„Spendercharakterisierung“ die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Eigenschaften der/des Spenderin/Spenders, die zur Bewertung ihrer/seiner Eignung zur Organspende erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für die/den Empfängerin/Empfänger zu minimieren und die Organzuteilung zu optimieren;
  14. 14.Ziffer 14„Transplantation“ ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einer/einem Spenderin/Spender auf eine/einen Empfängerin/Empfänger wiederhergestellt werden sollen;
  15. 15.Ziffer 15„Transplantationszentrum“ eine Krankenanstalt, in der die Transplantation von Organen durchgeführt wird und deren von der jeweiligen Landesregierung gemäß dem jeweiligen Landeskrankenanstaltengesetz erteilte Bewilligung dies umfasst;
  16. 16.Ziffer 16„Verfahrensanweisung“ eine schriftliche Anweisung, die die Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreibt, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten Endergebnisses.

§ 4 OTPG Grundsätze der Organspende


Grundsätze der Spende
  1. (1)Absatz eins,Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten, Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen zu lassen oder zu versprechen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spenderinnen/Spender für Verdienstentgang und anderer Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Maßnahmen nicht entgegen.Absatz eins und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spenderinnen/Spender für Verdienstentgang und anderer Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Maßnahmen nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4,Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten. Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Organe oder deren Vermittlung dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
  6. (6)Absatz 6,Angaben über die Person von Spenderin/Spender oder Empfängerin/Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ausgenommen.Angaben über die Person von Spenderin/Spender oder Empfängerin/Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, ausgenommen.

§ 5 OTPG Schutz der Spenderin/des Spenders und der Empfängerin/des Empfängers sowie Auswahl und Beurteilung der Spenderinnen/Spender


Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation
  1. (1)Absatz eins,Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, erfüllen.Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c bis g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4,Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen. Die Verfügbarkeit von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werden.

§ 6 OTPG Widerspruchsregister


  1. (1)Absatz eins,Das durch die Gesundheit Österreich GmbH geführte Widerspruchsregister (§ 5 Abs. 1) dient dem Zweck, auf Verlangen von Personen, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen, den Widerspruch gesichert zu dokumentieren, um eine Organentnahme wirksam zu verhindern.Das durch die Gesundheit Österreich GmbH geführte Widerspruchsregister (Paragraph 5, Absatz eins,) dient dem Zweck, auf Verlangen von Personen, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen, den Widerspruch gesichert zu dokumentieren, um eine Organentnahme wirksam zu verhindern.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Erklärung des Widerspruchs erfolgt die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Erklärung ist von der Person, die eine Organspende ausdrücklich ablehnt, zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3,Im Widerspruchsregister können folgende Daten der Person, die einen Widerspruch erklärt hat oder für die ein Widerspruch erklärt wurde, verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Adresse, gegebenenfalls Name des gesetzlichen Vertreters.
  4. (4)Absatz 4,Über die erfolgte Eintragung wird durch die Gesundheit Österreich GmbH eine Eintragungsbestätigung ausgestellt. Der Widerspruch gegen eine Organentnahme und die damit verbundene Zustimmung zur Verarbeitung der Daten im Widerspruchsregister kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall ist die Eintragung unverzüglich zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Betrieb des Widerspruchsregisters Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Datenschutz-Grundverordnung zu ergreifen. Es ist ein Datensicherheitskonzept, in dem sämtliche für den Betrieb des Widerspruchsregisters erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, zu erstellen, das für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH verbindlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat die Zugriffsberechtigungen für die zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH individuell zuzuweisen. Eine Zugriffsberechtigung auf das Widerspruchsregister darf nur eingeräumt werden, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und das Datensicherheitskonzept nach Abs. 5 belehrt wurden.Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat die Zugriffsberechtigungen für die zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH individuell zuzuweisen. Eine Zugriffsberechtigung auf das Widerspruchsregister darf nur eingeräumt werden, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und das Datensicherheitskonzept nach Absatz 5, belehrt wurden.
  7. (7)Absatz 7,Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 und 3 ist zur Patientenidentifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) zulässig.Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 und 3 ist zur Patientenidentifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zulässig.
  9. (9)Absatz 9,Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen, deren Daten im Register verarbeitet sind, anzufordern.
  10. (10)Absatz 10,Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und protokolliert werden.
  11. (11)Absatz 11,Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende, die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern und um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern.
  12. (12)Absatz 12,Alle im Bereich des Widerspruchsregisters durchgeführten Datenverwendungsvorgänge, wie Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind zu protokollieren.

§ 7 OTPG Verpflichtung der Entnahmeeinheiten


  1. (1)Absatz eins,Jede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.

§ 8 OTPG Lebendspende


  1. (1)Absatz eins,Eine Organspende von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Beurteilung und Auswahl der Spenderinnen/Spender haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die/der Lebendspenderin/Lebendspender vor der Entnahme durch eine/einen Ärztin/Arzt umfassend und in einer für die/den Spenderin/Spender verständlichen Weise über die geplante Entnahme, deren Zweck, die damit verbundenen Risken und Folgen, insbesondere eventuell notwendige weitere Untersuchungen nach der Entnahme, die durchzuführenden analytischen Tests und Folgen anomaler Befunde, den therapeutischen Zweck des entnommenen Organs, den potentiellen Nutzen für die/den Empfängerin/Empfänger, die zu erwartenden Erfolgsaussichten, über Maßnahmen zum Schutz der/des Spenderin/Spenders und ihre/seiner Daten sowie über bestehende Verschwiegenheitspflichten aufgeklärt wurde und die/der Spenderin/Spender ihre/seine Einwilligung zur Entnahme und Testung sowie zur weiteren Verwendung des Organs erteilt hat. Die Aufklärung hat auch auf die Notwendigkeit regelmäßiger medizinischer Nachkontrollen zum Spenderschutz hinzuweisen. Die Aufklärung hat sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
  4. (4)Absatz 4,Die Einwilligung muss in schriftlicher Form festgehalten werden. Die Einwilligung muss datiert sein und von der/vom Spenderin/Spender unterschrieben werden. Sofern die/der Spenderin/Spender zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor drei Zeuginnen/Zeugen abgegeben werden, die weder am Eingriff selbst beteiligt sind noch ein persönliches Interesse an der Organspende haben und die Einwilligung durch ihre/seine Unterschrift zu bestätigen haben. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
  5. (5)Absatz 5,Vor der Entnahme von Organen ist die/der Lebendspenderin/Lebendspender den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, um die physischen und psychischen Risken für ihre/seine Gesundheit zu beurteilen. Eine Entnahme darf nicht durchgeführt werden, wenn dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht. Sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend der Art der Spende zum Schutz der/des Spenderin/Spenders angezeigt ist, sind dieser/diesem nach der Spende regelmäßige medizinische Kontrollen anzubieten.

§ 9 OTPG Nachsorge für Lebendspenderinnen/Lebendspender


Die Entnahmeeinheit ist verpflichtet, Lebendspenderinnen/Lebendspendern jedenfalls drei Monate nach der Spende eine Nachkontrolle anzubieten. Danach müssen Entnahmeeinheiten in dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Abständen Lebendspenderinnen/Lebendspender schriftlich daran erinnern, dass sie sich zum Spenderinnenschutz/Spenderschutz einer fachärztlichen Nachkontrolle unterziehen sollen. Dafür hat die Entnahmeeinheit für jede/jeden Lebendspenderin/Lebendspender einen individuellen, risikobasierten Nachsorgeplan zu erstellen und diesen der/dem Spenderin/Spender auszuhändigen.

§ 10 OTPG Qualität und Sicherheit von Organen


Verfahrensanweisungen

Die Gesundheit Österreich GmbH hat unter Einbindung des bei ihr zur Beratung in Transplantationsfragen eingerichteten Beirats wissenschaftliche Empfehlungen für alle Phasen von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung sowie für die Nachsorge der/des Spenderin/Spenders zu erarbeiten und im Internet zu veröffentlichen. Diese haben Verfahrensanweisungen insbesondere hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder Überprüfung der Identität der/des Spenderin/Spenders,
  2. 2.Ziffer 2der Überprüfung der Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder des Fehlens eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3der Überprüfung der Einholung der gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen zur Auswahl und Beurteilung der/des Spenderin/Spenders und der Übermittlung dieser Informationen an das Transplantationszentrum,
  4. 4.Ziffer 4der Regeln für die Zuteilung von Organen, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patientinnen/Patienten, zu entsprechen haben, unter Berücksichtigung der Kriterien der Stiftung Eurotransplant International,
  5. 5.Ziffer 5der Bereitstellung, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen,
  6. 6.Ziffer 6des Transports gemäß § 12,des Transports gemäß Paragraph 12,,
  7. 7.Ziffer 7der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen,
  8. 8.Ziffer 8der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und die auf Grund dessen getroffenen Maßnahmen gemäß § 14 sowieder Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und die auf Grund dessen getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 14, sowie
  9. 9.Ziffer 9des individuellen, risikobasierten Nachsorgeplans gemäß § 9des individuellen, risikobasierten Nachsorgeplans gemäß Paragraph 9
zu enthalten.

§ 11 OTPG Organ- und Spendercharakterisierung


  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung eines bestmöglichen Schutzes der/des Empfängerin/Empfängers hat der Entnahme eine Charakterisierung sowohl des Organs als auch der/des Spenderin/Spenders voranzugehen. Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten verpflichtet, die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender zu erheben. Die in Anlage B bezeichneten Daten sind lediglich auf Grundlage der Entscheidung der Entnahmeeinheit unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erheben.
  2. (2)Absatz 2,Sofern auf Grund einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der erwartete Nutzen für die/den Empfängerin/Empfänger größer ist als die Gefahren auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ abweichend von Abs. 1 auch dann für die Transplantation vorgesehen werden, wenn nicht sämtliche der in Anlage A festgelegten Mindestangaben zur Verfügung stehen.Sofern auf Grund einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der erwartete Nutzen für die/den Empfängerin/Empfänger größer ist als die Gefahren auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ abweichend von Absatz eins, auch dann für die Transplantation vorgesehen werden, wenn nicht sämtliche der in Anlage A festgelegten Mindestangaben zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3,Die zur Beurteilung und Auswahl der/des Spenderin/Spenders erhobenen Informationen sind unverzüglich von der Entnahmeeinheit an das Transplantationszentrum zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die zur Beurteilung und Auswahl der/des Spenderin/Spenders erforderlichen Tests sind von Labors durchzuführen, die über die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik geeignete personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung verfügen.

§ 12 OTPG Transport von Organen


  1. (1)Absatz eins,Die den Organtransport Durchführenden haben unter Beachtung der Verfahrensanweisungen gemäß § 10 Z 6 die Unversehrtheit der Organe während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen.Die den Organtransport Durchführenden haben unter Beachtung der Verfahrensanweisungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, die Unversehrtheit der Organe während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die für den Transport der Organe verwendeten Transportbehälter sind mit folgenden Informationen zu versehen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Krankenanstalt, in der die Bereitstellung erfolgte und Bezeichnung der Entnahmeeinheit, durch die die Bereitstellung erfolgte, einschließlich deren Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des Transplantationszentrums, einschließlich dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie gegebenenfalls seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und den Aufschriften „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“ und „HANDLE WITH CARE“;
    4. 4.Ziffer 4empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Position des Behälters.
  3. (3)Absatz 3,Jedem transportierten Organ ist ein Bericht über die Organ- und Spenderinnencharakterisierung/Spendercharakterisierung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Jede beim Transport eines Organs beteiligte Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.

§ 13 OTPG Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen


Rückverfolgbarkeit

Alle an der Transplantationskette Beteiligten haben sicherzustellen, dass jede Bereitstellung und jede Transplantation eines Organs lückenlos nachvollziehbar ist.

§ 14 OTPG Organvigilanz


  1. (1)Absatz eins,Schwerwiegende Zwischenfälle, die sich auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der Transplantation beobachtet und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können, sind unverzüglich der Stiftung Eurotransplant International und, gegebenenfalls sofern bekannt, dem jeweiligen Transplantationszentrum zu melden. Daneben sind die genannten schwerwiegenden Zwischenfälle und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die bei Auftreten eines schwerwiegenden Zwischenfalls oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion getroffenen Maßnahmen sind binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH hat bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zwischenfalles oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion erforderlichenfalls die jeweilige Landeshauptfrau/den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, die/der im Rahmen der sanitären Aufsicht gemäß den §§ 60 ff des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat.Die Gesundheit Österreich GmbH hat bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zwischenfalles oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion erforderlichenfalls die jeweilige Landeshauptfrau/den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, die/der im Rahmen der sanitären Aufsicht gemäß den Paragraphen 60, ff des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat.
  4. (4)Absatz 4,Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das bei der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen einzuhaltende Verfahren sowie Art und Umfang derartiger Meldungen erlassen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen haben einen Austausch der Informationen nach den Abs. 1 bis 4 und der Informationen aus den Gewebevigilanzmeldungen nach dem Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, sicherzustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen haben einen Austausch der Informationen nach den Absatz eins bis 4 und der Informationen aus den Gewebevigilanzmeldungen nach dem Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, sicherzustellen.

§ 15 OTPG Aufzeichnungen und Berichte


  1. (1)Absatz eins,Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben der Gesundheit Österreich GmbH quartalsweise in anonymisierter Form Berichte über die Anzahl der potentiellen und diagnostizierten verstorbenen Spenderinnen/Spender, Anzahl der Spenderinnen/Spender sowie Art und Menge der bereitgestellten und transplantierten oder entsorgten Organe der vorangegangenen Monate zu übermitteln. Diese Daten sind auf Verlangen der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister und der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann umgehend zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH hat bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Jahresbericht über die Tätigkeit sämtlicher Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren zu veröffentlichen, der insbesondere die Anzahl der präsumtiven und diagnostizierten Lebendspenderinnen/Lebendspender und Totspenderinnen/Totspender sowie Art und Menge der bereitgestellten und transplantierten oder entsorgten Organe zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Wege der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers der Europäischen Kommission bis zum 27. August 2013 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.

§ 16 OTPG Automationsunterstützter Datenverkehr


Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 14, zu sammeln und diese zu übermitteln an

  1. 1.Ziffer einsdie/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2die Europäische Kommission,
  3. 3.Ziffer 3zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  4. 4.Ziffer 4die Stiftung Eurotransplant International.

§ 17 OTPG Internationaler Organaustausch


  1. (1)Absatz eins,Transplantationszentren dürfen Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation nur einführen, wenn das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann und sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist.

§ 18 OTPG Verwaltungsstrafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 1 vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,entgegen Paragraph 11, Absatz eins, vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11 Abs. 3 die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,entgegen Paragraph 11, Absatz 3, die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
    3. 3.Ziffer 3gegen die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 verstößt,gegen die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 4, verstößt,
    4. 4.Ziffer 4beim Transport die Anforderungen des § 12 nicht einhält,beim Transport die Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
    5. 5.Ziffer 5gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4, verstößt,
    6. 6.Ziffer 6den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oderden Meldeverpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder
    7. 7.Ziffer 7als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt,als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einsSpenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen § 4 Abs. 2 einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen Paragraph 4, Absatz 2, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
    2. 2.Ziffer 2für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen Paragraph 4, Absatz 4, wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,entgegen Paragraph 4, Absatz 5, Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 5 Abs. 1 eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 5 Abs. 1 eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,
    6. 6.Ziffer 6gegen § 5 Abs. 3 verstößt,gegen Paragraph 5, Absatz 3, verstößt,
    7. 7.Ziffer 7als Entnahmeeinheit entgegen § 7 vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,als Entnahmeeinheit entgegen Paragraph 7, vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 8 Abs. 1 eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    9. 9.Ziffer 9eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in § 8 Abs. 3 vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in Paragraph 8, Absatz 3, vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 8 Abs. 5 eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,entgegen Paragraph 8, Absatz 5, eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,
    11. 11.Ziffer 11gegen § 13 verstößt odergegen Paragraph 13, verstößt oder
    12. 12.Ziffer 12entgegen § 17 Abs. 1 Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
  3. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz 2, ist auch der Versuch strafbar.

§ 19 OTPG Schlussbestimmungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19a OTPG


Die § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, 5, 6, und 11 sowie § 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2, 5, 6,, und 11 sowie Paragraph 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 19b OTPG


§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Z 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 20 OTPG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.

§ 21 OTPG


Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.09.2010 S. 68 umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 14, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 243 vom 16.09.2010 Seite 68 umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 OTPG


Im Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung sind folgende Daten zu erheben:

  1. 1.Ziffer einsSpendertyp,
  2. 2.Ziffer 2Blutgruppe,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Todesursache,
  5. 5.Ziffer 5Todeszeitpunkt,
  6. 6.Ziffer 6Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
  7. 7.Ziffer 7Gewicht oder geschätztes Gewicht,
  8. 8.Ziffer 8Größe oder geschätzte Größe,
  9. 9.Ziffer 9gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum,
  10. 10.Ziffer 10gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasien,
  11. 11.Ziffer 11andere gegenwärtig bestehende übertragbare Krankheiten,
  12. 12.Ziffer 12HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-B-Infektion(sstatus) sowie
  13. 13.Ziffer 13grundlegende Informationen zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs.

Anl. 2 OTPG


Zusätzlich zu den in Anlage A bezeichneten Daten sind auf Grundlage der Entscheidung des medizinischen Teams unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der besonderen Umstände des jeweiligen Falles

  1. 1.Ziffer einsKontaktangaben der Entnahmeeinheit, die zur Koordinierung, zur Zuteilung und zur Rückverfolgung der Organe von den Spenderinnen/Spendern zu den Empfängerinnen/Empfängern und umgekehrt benötigt werden,
  2. 2.Ziffer 2demographische und anthropometrische Angaben, die zur Gewährleistung einer angemessenen Übereinstimmung zwischen Spenderin/Spender bzw. Organ und Empfänger benötigt werden,
  3. 3.Ziffer 3die Krankengeschichte des Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung der Organe für die Transplantation beeinträchtigen und die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen können,
  4. 4.Ziffer 4Daten aus klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des physiologischen Zustands der/des potenziellen Spenderin/Spenders benötigt werden, sowie Untersuchungsergebnisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der Untersuchung der Krankengeschichte der/des Spenderin/Spenders nicht bemerkt wurden und sich auf die Eignung der Organe für die Transplantation auswirken oder die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen können,
  5. 5.Ziffer 5Daten, die zur Beurteilung der funktionalen Charakterisierung der Organe und zur Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und möglicher Kontraindikationen einer Organspende benötigt werden,
  6. 6.Ziffer 6Daten zu Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung des anatomischen Status der zur Transplantation vorgesehenen Organe benötigt werden und
  7. 7.Ziffer 7Daten zu Behandlungen, die bei der/beim Spenderin/Spender durchgeführt wurden und maßgeblich für die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organe und der Eignung für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antiinfektiva, medikamentöser oder mechanischer Kreislaufunterstützungsverfahren oder Transfusionen,
zu erheben.

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