§ 12 OTPG Transport von Organen

OTPG - Organtransplantationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die den Organtransport Durchführenden haben unter Beachtung der Verfahrensanweisungen gemäß § 10 Z 6 die Unversehrtheit der Organe während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen.Die den Organtransport Durchführenden haben unter Beachtung der Verfahrensanweisungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, die Unversehrtheit der Organe während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die für den Transport der Organe verwendeten Transportbehälter sind mit folgenden Informationen zu versehen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Krankenanstalt, in der die Bereitstellung erfolgte und Bezeichnung der Entnahmeeinheit, durch die die Bereitstellung erfolgte, einschließlich deren Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des Transplantationszentrums, einschließlich dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie gegebenenfalls seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und den Aufschriften „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“ und „HANDLE WITH CARE“;
    4. 4.Ziffer 4empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Position des Behälters.
  3. (3)Absatz 3,Jedem transportierten Organ ist ein Bericht über die Organ- und Spenderinnencharakterisierung/Spendercharakterisierung beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Jede beim Transport eines Organs beteiligte Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
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