§ 19b OTPG

OTPG - Organtransplantationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Z 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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