Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 1 vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,entgegen Paragraph 11, Absatz eins, vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
2.Ziffer 2entgegen § 11 Abs. 3 die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,entgegen Paragraph 11, Absatz 3, die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
3.Ziffer 3gegen die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 verstößt,gegen die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 4, verstößt,
4.Ziffer 4beim Transport die Anforderungen des § 12 nicht einhält,beim Transport die Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
5.Ziffer 5gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4, verstößt,
6.Ziffer 6den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oderden Meldeverpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder
7.Ziffer 7als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt,als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
1.Ziffer einsSpenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen § 4 Abs. 2 einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen Paragraph 4, Absatz 2, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
2.Ziffer 2für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen Paragraph 4, Absatz 4, wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,
3.Ziffer 3entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,entgegen Paragraph 4, Absatz 5, Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,
4.Ziffer 4entgegen § 5 Abs. 1 eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,
5.Ziffer 5entgegen § 5 Abs. 1 eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,
7.Ziffer 7als Entnahmeeinheit entgegen § 7 vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,als Entnahmeeinheit entgegen Paragraph 7, vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,
8.Ziffer 8entgegen § 8 Abs. 1 eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
9.Ziffer 9eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in § 8 Abs. 3 vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in Paragraph 8, Absatz 3, vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,
10.Ziffer 10entgegen § 8 Abs. 5 eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,entgegen Paragraph 8, Absatz 5, eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,
11.Ziffer 11gegen § 13 verstößt odergegen Paragraph 13, verstößt oder
12.Ziffer 12entgegen § 17 Abs. 1 Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz 2, ist auch der Versuch strafbar.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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