§ 21 OTPG

OTPG - Organtransplantationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.09.2010 S. 68 umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 14, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 243 vom 16.09.2010 Seite 68 umgesetzt.

In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
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