§ 4 OTPG Grundsätze der Organspende

OTPG - Organtransplantationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Grundsätze der Spende
  1. (1)Absatz eins,Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten, Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen zu lassen oder zu versprechen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spenderinnen/Spender für Verdienstentgang und anderer Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Maßnahmen nicht entgegen.Absatz eins und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spenderinnen/Spender für Verdienstentgang und anderer Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Maßnahmen nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4,Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten. Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Organe oder deren Vermittlung dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
  6. (6)Absatz 6,Angaben über die Person von Spenderin/Spender oder Empfängerin/Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ausgenommen.Angaben über die Person von Spenderin/Spender oder Empfängerin/Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, ausgenommen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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