§ 1 OTPG Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

OTPG - Organtransplantationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Gegenstand

Dieses Bundesgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche Organe zu Transplantationszwecken entnommen und verwendet werden dürfen.

In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
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